Satzung

Satzung QUEST Dance Club e.V.

 

 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "QUEST Dance Club", nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". Sitz des Vereins ist Kolbermoor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

 

2. Zweck des Vereins

 

Der Verein fördert den Tanzsport, insbesondere Boogie Woogie, Salsa und Tango Argentino. Gäste von Mitgliedern sind willkommen (Test-Quest).

 

Im Mittelpunkt des Vereinslebens stehen:

 

Tanz-Classes unter Anleitung eines Trainers

Tanz-Trainings- und Übungsbetrieb sowohl mit als auch ohne Anleitung

Durchführung von Tanzveranstaltungen

Teilnahme an Turnieren

 

 

3. Gemeinnützigkeit und Verwendung der Vereinsmittel

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die unter Punkt 2 genannten Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Bei Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitglieds verbleiben die geleisteten Mitgliedsbeiträge und Spenden im Vereinsvermögen.

 

 

4. Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung maximal in Höhe des gesetzlichen Freibetrages erhalten.

 

Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht und umgekehrt.

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Privathaftpflicht versichert ist.

 

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, einstimmig.

 

Der Verein kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Jahreshauptversammlung muss dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen beschließen.

 

Ein Austritt hat in Form einer schriftlichen Erklärung zu erfolgen. Ein Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch zum Ende eines Geschäftsjahres, wenn ein Mitglied mit seinem Vereinsbeitrag bis zu diesem Zeitpunkt in Rückstand ist.

 

Mitglieder können vom Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand einstimmig oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen dies beschließen.

 

Mitglieder sind verpflichtet

-das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigung des Vereinseigentums ist der volle Ersatz zu leisten.

-Änderungen zu ihren Daten, die für den Verein relevant sind, unmittelbar schriftlich mitzuteilen (z.B. Namensänderung, Adresse, Telefon, Email, Bankdaten hinsichtlich Sepa-Lastschriftmandat.

-die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

 

 

5. Jugend des Vereins

 

Alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich 26 Jahre bilden die Jugend. Sie kann eine Jugendabteilung bilden. Diese führt und verwaltet sich selbst.

 

Sie gibt sich eine Jugendordnung, die durch den Vorstand des Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen darf.

 

Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt,  sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.

 

 

6. Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitglieds- und Trainingsbeiträge, der Aufnahmegebühr, deren Zahlungsweise und Fälligkeit sowie die Regelungen des Gebühren- und Mahnwesens sind in der Beitragsordnung festgeschrieben. Änderungen der Beitragsordnung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag auch abweichend festlegen oder ganz erlassen. Dies ist vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

 

Die Beiträge sind bis zum 1. Januar des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Verein kann, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt, den Mitgliedsbeitrag ab diesem Zeitpunkt auch mittels Lastschrifteinzugsverfahren einziehen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

 

 

7. Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Beide werden auf einer Jahreshauptversammlung gewählt, ebenso Kassenwart, Schriftführer und Sportwart, die den Vorstand erweitern können.

 

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Grundlage des Vorschlages des Vorstands durch Wahl bei einer Jahreshauptversammlung.

 

Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Vorsitzenden, ersatzweise durch eine von der Mitgliederversammlung hierzu mit einfacher Mehrheit bestimmte Person. Jedes Vorstandsmitglied ist in einem geheimen Wahlgang zu wählen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine offene Wahl beschließen. Gewählt ist, wer jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet eine Stichwahl, dann das Los. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, ist dieser Wahlgang ungültig und zu wiederholen.

 

Die Amtszeit dauert bis zur Wahl eines neuen wählbaren Vorstands. Alle zwei Jahre hat eine Wahl stattzufinden.

 

Beschlüsse des Vorstands werden in Vorstandssitzungen gefasst. Sind alle Vorstandsmitglieder einverstanden, können Beschlüsse auf Antrag eines jeden

Vorstandsmitgliedes auch außerhalb von Sitzungen durch mündliche oder telefonische Stimmabgabe zustande kommen.

 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein einzeln.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

 

 

8. Mitgliederversammlungen

 

Die Jahreshauptversammlung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres im Januar oder Februar statt. Der Vorstand lädt schriftlich und/oder per E-Mail unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein, zwei Wochen vor dem Termin und mit folgendem Pflichtinhalt:

 

Genehmigung des allgemeinen Rechenschaftsberichts

Entlastung des Vorstands

Genehmigung des geprüften Kassenberichts

Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer (jede zweite Jahreshauptversammlung)

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden, wenn Entscheidungen herbeizuführen sind, die nicht bis zur nächsten Jahreshauptversammlung aufgeschoben werden können. Der Vorstand lädt hierzu spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich und/oder per E-Mail unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein.

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

Bei Jahreshauptversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, der die gefassten Beschlüsse und andere wichtige Gegenstände schriftlich festhält. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

 

Der Vorstand gibt das vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnete Protokoll auf der Vereinshomepage bekannt. Wenn 14 Tage nach Veröffentlichung keine schriftlichen Einsprüche vorliegen, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

 

9. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

 

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

 

Der Vorstand kann in einer "Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen" geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

 

Die "Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen" ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

-alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

-bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

-der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

 

10. Kassenprüfung

 

Die Kasse ist jährlich von zwei gewählten und volljährigen Kassenprüfern zu prüfen. Die dem Vorstand nicht angehörigen Prüfer berichten in der Jahreshauptversammlung.

 

 

11. Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, im Rahmen der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Entscheidung der Begünstigung obliegt der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

 

 

12. Schlussbestimmungen

 

Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung können diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder ändern.

 

Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

 

Kolbermoor, 8. August 2022